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Art. 37a KV ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Umsetzung auf Gesetzesstufe (E. 5 ff.).
Unmittelbare Anwendbarkeit von Verfassungsnormen; gesetzliche Umsetzung der Transparenzinitiative – Art. 37a KV.
Art. 37a KV ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Umsetzung auf Gesetzesstufe (E. 5 ff.).